Sicherheitsgurt

Sicherheitsgurt
Sị|cher|heits|gurt 〈m. 1Gurt zur Sicherung einer Person bei Bauarbeiten u. zum Anschnallen in Auto u. Flugzeug

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Sị|cher|heits|gurt, der:
a) Gurt, mit dem man sich im Auto od. Flugzeug anschnallt, um bei einem Ruck od. Unfall nicht vom Sitz geschleudert zu werden;
b) (von Bauarbeitern, auch Seglern u. a. benutzter) fester, um den Leib u. über die Schultern gelegter Gurt, an dem Halteleinen befestigt sind.

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Sicherheitsgurt,
 
Anschnallgurt, in Kraftfahrzeugen und Flugzeugen verwendetes Gurtband aus unelastisch dehnbarem, hochfestem Material (spezielle Gewebe aus synthetischen Fasern), das bei Unfällen (in Flugzeugen auch bei Turbulenzen) Personen auf dem Sitz festhalten und so Verletzungen durch Aufprall auf Fahrzeuginnenteile verhindern soll. Das Gurtschloss eines Sicherheitsgurts wird am Sitz oder am Fahrzeugboden befestigt und ist im Allgemeinen als Einsteck- und Drucktastenschloss ausgebildet. Eine automatische Öffnung nach einem Aufprall kann vorgesehen werden.
 
In Kraftfahrzeugen wird überwiegend der Dreipunktgurt verwendet; er ist an drei Punkten der Karosserie verankert und verläuft als Schrägschulter-Beckengurt über Brust- und Beckenbereich. Als Automatikgurt ausgelegt, erlaubt er weitgehende Bewegungsfreiheit durch die langsame Freigabe von Gurtband, das auf einer Rückholspule aufgerollt ist. Bei ruckartiger Belastung (z. B. bei scharfem Bremsen oder bei Kollisionen) wird das Gurtband durch eine mechanische Automatik arretiert und der Insasse wie mit einem starren Dreipunktgurt gesichert. Eine Verminderung des Gurtwegs bis zur Arretierung lässt sich durch einen zusätzlichen Gurtstraffer erzielen. Dieser wird durch ein elektronisches oder mechanisches Auslösesystem bei einem Frontalaufprall aktiviert (Auslöseschwelle 18-25 km/h) und strafft den Sicherheitsgurt mittels eines pyrotechnischen Treibsatzes, einer vorgespannten Feder oder über Seilzüge (unter Ausnutzung der Aufprallenergie). Zweipunktgurte (Verankerung an zwei Punkten der Karosserie) werden heute als Beckengurte für Mittelsitze in Pkw, für Rücksitze in Bussen und in Flugzeugen allgemein für Passagiersitze verwendet. An vier Punkten verankerte Hosenträger- oder Rucksackgurte werden v. a. im Motorsport und von Flugzeugpiloten benutzt. Die Prüfung von Sicherheitsgurten und ihren Verankerungen erfolgt nach internationalen Regeln.
 
Straßenverkehrsrechtlich
 
besteht die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten während der Fahrt nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO). Von der Gurtpflicht ausgenommen sind Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk, auch bei Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen) besteht keine Gurtpflicht. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn amtlich genehmigte Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden. Ferner können (§ 46 StVO) die Straßenverkehrsbehörden der Länder Ausnahmen von der Gurtpflicht genehmigen (z. B. bei kleinwüchsigen Personen oder bei Personen, die durch Befolgen der Gurtpflicht gesundheitlich beeinträchtigt würden). Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 35 a nebst Anlage) enthält die die technische Beschaffenheit von Sicherheitsgurten betreffenden Bestimmungen (teilweise Neuregelungen gültig seit 1. 1. 1992).
 
Das Nichtanlegen von Sicherheitsgurten gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 49 Absatz 1 Nummer 20 a StVO); im Regelfall wird ein Verwarnungsgeld erhoben. Der Fahrzeugführer ist im Grundsatz nicht verpflichtet, die Mitfahrer zum Anlegen von Sicherheitsgurten anzuhalten, es sei denn, ihn treffe eine Garantenpflicht. Ist jemand durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zu Schaden gekommen, trifft diesen ein Mitverschulden, wenn durch Befolgen der Gurtpflicht der Schaden nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wäre (so die Rechtsprechung). Auch kann ein Verlust von Versicherungsansprüchen eintreten.
 
In Österreich beruht die - von Ausnahmen durchbrochene - Gurtanlegepflicht auf einem eigenen Bundesgesetz. Fahrer und Beifahrer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, begehen jeweils für sich eine Verwaltungsübertretung. Weiter sind Kürzungen unfallbedingter Schmerzensgeldansprüche vorgesehen.
 
Auch in der Schweiz besteht die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsgurten (»Gurtenobligatorium«, Art. 3 a Verkehrsregelverordnung, 1980 durch Volksabstimmung bestätigt). Ausnahmebestimmungen gelten, ähnlich wie in Deutschland, u. a. für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, denen das Anlegen von Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann.

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Sị|cher|heits|gurt, der: a) Gurt, mit dem man sich im Auto od. Flugzeug anschnallt, um bei einem Ruck od. Unfall nicht vom Sitz geschleudert zu werden; Haltegurt: Schon 1903 reichte der Gründer Louis Renault das Patent für den - auch heute noch - Lebensretter Nummer eins ein: den S. (FAZ 1. 12. 98, T3); b) (von Bauarbeitern, auch Seglern u. a. benutzter) fester, um den Leib u. über die Schultern gelegter Gurt, an dem Halteleinen befestigt sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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